§ 7 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berät und insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und der Beurteilung einzelner Förderungsprojekte Empfehlungen ausspricht.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundeskanzleramts
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Österreichischen Filminstituts;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Österreich Werbung;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    7. 7.Ziffer 7bis zu fünf vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu benennende Experten aus dem Bereich Filmwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berät und insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und der Beurteilung einzelner Förderungsprojekte Empfehlungen ausspricht.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundeskanzleramts
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Österreichischen Filminstituts;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Österreich Werbung;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    7. 7.Ziffer 7bis zu fünf vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu benennende Experten aus dem Bereich Filmwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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