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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
(4) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
(4) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.