§ 3 BaSaPV Proportionalität

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        2. aabb)Sub-Litera, ab, abharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        3. bbcc)Sub-Litera, bc, bcGesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        4. ccdd)Sub-Litera, cd, cdLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        5. ddee)Sub-Litera, de, deGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        6. ee)Sub-Litera, e, eSchuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.
        7. ff)Sub-Litera, f, fAnstiegsrate der notleidenden Kredite.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
    2. 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Absatz eins, jedenfalls ausgenommen.

Stand vor dem 14.04.2016

In Kraft vom 17.02.2015 bis 14.04.2016
  1. (1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        2. aabb)Sub-Litera, ab, abharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        3. bbcc)Sub-Litera, bc, bcGesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        4. ccdd)Sub-Litera, cd, cdLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        5. ddee)Sub-Litera, de, deGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        6. ee)Sub-Litera, e, eSchuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.
        7. ff)Sub-Litera, f, fAnstiegsrate der notleidenden Kredite.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
    2. 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Absatz eins, jedenfalls ausgenommen.

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