§ 3 BStLärmIV Lärmindizes

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐LärmindexTagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐LärmindexTagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12.
  2. (2)Absatz 2Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
    1. 1.Ziffer einsLr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    2. 2.Ziffer 2Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    3. 3.Ziffer 3Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    4. 4.Ziffer 4Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    5. 5.Ziffer 5Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    6. 6.Ziffer 6Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    7. 7.Ziffer 7Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
    Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.
  3. (2)Absatz 2Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
    1. 1.Ziffer einsLr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    2. 2.Ziffer 2Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    3. 3.Ziffer 3Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    4. 4.Ziffer 4Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    5. 5.Ziffer 5Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    6. 6.Ziffer 6Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    7. 7.Ziffer 7Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
    Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1).
  4. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins und 2 gelten folgende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsTag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. 2.Ziffer 2Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. 3.Ziffer 3Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2026,)

  5. (4)Absatz 4In die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.In die in Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.

Stand vor dem 15.01.2026

In Kraft vom 03.09.2014 bis 15.01.2026
  1. (1)Absatz einsFür den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐LärmindexTagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐LärmindexTagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12.
  2. (2)Absatz 2Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
    1. 1.Ziffer einsLr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    2. 2.Ziffer 2Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    3. 3.Ziffer 3Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    4. 4.Ziffer 4Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    5. 5.Ziffer 5Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    6. 6.Ziffer 6Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    7. 7.Ziffer 7Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
    Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.
  3. (2)Absatz 2Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
    1. 1.Ziffer einsLr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    2. 2.Ziffer 2Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    3. 3.Ziffer 3Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    4. 4.Ziffer 4Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    5. 5.Ziffer 5Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    6. 6.Ziffer 6Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    7. 7.Ziffer 7Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
    Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1).
  4. (3)Absatz 3Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins und 2 gelten folgende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsTag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. 2.Ziffer 2Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. 3.Ziffer 3Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2026,)

  5. (4)Absatz 4In die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.In die in Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.

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