§ 1 GSA Übertragungsanordnung

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.

(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:

1.

Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.

(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und

2.

ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,

(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.

(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:

1.

Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.

(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und

2.

ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,

(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

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