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(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
1. | Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder | |||||||||
2. | Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden. |
(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und | |||||||||
2. | ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen, |
(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
1. | Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder | |||||||||
2. | Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden. |
(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und | |||||||||
2. | ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen, |
(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.