§ 9 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten§ 9 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten§ 9 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .

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