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(1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.
(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.
(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.
(1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.
(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.
(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.