§ 4 UDRBG Verwendung der UDRB

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.

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