§ 8 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw§ 8 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

1.

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

2.

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

3.

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw§ 8 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

1.

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

2.

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

3.

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

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