§ 5 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln§ 5 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

1.

Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,

2.

persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,

3.

der kulturelle Eigenschaftstest,

4.

die Art und Höhe der Förderung,

5.

die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,

6.

die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und

7.

der Beirat.

(3) Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln§ 5 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

1.

Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,

2.

persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,

3.

der kulturelle Eigenschaftstest,

4.

die Art und Höhe der Förderung,

5.

die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,

6.

die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und

7.

der Beirat.

(3) Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.

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