§ 20 AUG 2014

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten