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Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
1. | im Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013: | |||||||||
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63; | ||||||||||
2. | im Falle der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | |||||||||
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6. |
Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
1. | im Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013: | |||||||||
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63; | ||||||||||
2. | im Falle der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: | |||||||||
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6. |