(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
a) | die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und | |||||||||
b) | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
a) | Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
b) | Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). |
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).
(3) Einbezogene Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und die auf einbezogenen Grundstücken befindlichen Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden.
(4) Für Grenzänderungen und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen dürfen die im Abs. 3 genannten Grundstücke auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; ist dies mit der Zielsetzung der Zusammenlegung nicht vereinbar, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstückes zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Der Verordnungsentwurf ist den beteiligten Gemeinden, den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Zusammenlegung durchgeführt wird, dem Amt der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf seine Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Raumordnung, des Naturschutzes, des Wasserrechts und des Straßenbaues, der Landwirtschaftskammer sowie den sonstigen Stellen, deren Interessen durch die Zusammenlegung berührt werden, bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von diesem Zeitpunkt an sind die benachrichtigten Stellen verpflichtet, sich mit der Agrarbehörde über die von ihnen geplanten Maßnahmen, die sich auf das Zusammenlegungsgebiet beziehen, zu verständigen.
(1) Während des Verfahrens können von Amts wegen oder auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers oder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid
a) | Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist; | |||||||||
b) | Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es sich erweist, daß ihre Einbeziehung zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich ist. |
(2) Anträge nach Abs. 1 sind nur bis zur Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zulässig.
(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung unmöglich machen, hat die Agrarbehörde nach Anhören der im § 3 Abs. 3 angeführten Stellen das Verfahren mit Verordnung einzustellen.
(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten (§ 114) auf die Parteien umzulegen.
(1) In der Verordnung nach § 3 kann verfügt werden,
a) | daß die Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke nur mit Genehmigung der Agrarbehörde geändert werden darf; | |||||||||
b) | daß Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen; | |||||||||
c) | daß der Abschluß von Pachtverträgen sowie alle Vereinbarungen über die Einräumung dinglicher Rechte der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen. |
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Eine Genehmigung auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen für Vorhaben im Sinne des Abs. 1 darf erst dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).
(3) Sind entgegen den nach Abs. 1 verfügten Beschränkungen Änderungen vorgenommen, Anlagen errichtet oder wesentlich verändert, Pachtverträge geschlossen oder dingliche Rechte eingeräumt worden, so haben sie im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern solche Änderungen oder Anlagen die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Herstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist (§ 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51) zu verfügen.
(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück mit Ausnahme der Wohnungen oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, hiebei auch Zeichen und Markierungen anzubringen sowie Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, soweit erforderlich, teilweise oder gänzlich zu beseitigen. Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Rechten an Grundstücken sind soweit als möglich zu vermeiden.
(5) Die Ausführung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 20) ist von den Grundeigentümern in den Fällen des § 21 Abs. 1 bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 31) bzw. vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
a) | die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden; | |||||||||
b) | die Zusammenlegungsgemeinschaft; | |||||||||
c) | andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind; | |||||||||
d) | Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht; | |||||||||
e) | die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt. |
(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.
(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.
(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
a) | den Bürgermeistern der Gemeinden, die Parteistellung haben, und | |||||||||
b) | den Mitgliedern des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11). |
(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.
(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind der Vorstand (§ 11) und der Obmann (§ 12). Die Vorstandsmitglieder und der Obmann üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer erforderlich. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist; an seine Stellte tritt der als nächster gewählte Ersatzmann. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen das ausgeschiedene Mitglied mitgewirkt hat, bleibt hievon unberührt.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:
a) | Die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1) auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner durch die Agrarbehörde festzusetzen; hiebei sind die Zahl der Parteien sowie die soziale und wirtschaftliche Struktur des Zusammenlegungsgebietes zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Bildung von Wahlkörpern vorzusehen, wenn es die Verteilung der Parteien auf verschiedene Betriebsgrößen und Ortslagen zweckmäßig erscheinen läßt; in diesem Fall ist für jeden Wahlkörper die Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen. | |||||||||
b) | Die Wahl ist von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten. | |||||||||
c) | Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu; Miteigentümern steht gemeinsam jedoch nur eine Stimme zu. Wenn Wahlkörper vorgesehen sind, kann die Stimme nur in einem Wahlkörper abgegeben werden. | |||||||||
d) | Als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen durchzuführen; ergeben auch diese keine Mehrheit, so entscheidet das Los. | |||||||||
e) | Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl des Vorstandes auszuschreiben, wenn dieser funktionsunfähig wird oder zurücktritt. Bei wesentlichen Änderungen des Zusammenlegungsgebietes ist eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl auszuschreiben. |
(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) | die Besorgung der in diesem Gesetz der Zusammenlegungsgemeinschaft zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann (§ 12) vorbehalten sind; | |||||||||
b) | die Bestellung der zur Besorgung der Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (zB Kassier, Schriftführer). |
(4) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat der Agrarbehörde die Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen; sie bedürfen, soweit sie nicht in Ausübung der Parteienrechte der Zusammenlegungsgemeinschaft ergehen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung versagt wird. Sie ist zu versagen, wenn der gefaßte Beschluß
a) | gesetzwidrig ist, | |||||||||
b) | die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erschweren oder | |||||||||
c) | die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft übersteigen würde. |
(1) Die Vorstandsmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl zu bestellen. Eine Neuwahl dieser Funktionäre ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
(2) Die erste Sitzung des Vorstandes, in welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden sollen, ist von der Agrarbehörde unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die weiteren Sitzungen werden vom Obmann mittels schriftlicher Ladung einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Agrarbehörde ist eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Der Agrarbehörde steht es frei, einen Vertreter zu entsenden. Kommt der Obmann dem Verlangen der Agrarbehörde nach Einberufung des Vorstandes nicht nach, dann kann die Agrarbehörde nach Ablauf einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist den Vorstand selber einberufen.
(3) Der Obmann führt bei den Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.
(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und des Obmannes betrauen.
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch sowie das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder auf Grund von Neuvermessungen zu erheben. Das Ergebnis ist mit den Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei auch die im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
(2) Über das Ergebnis der nach Abs. 1 vorgenommenen und überprüften Erhebungen ist ein Bescheid zu erlassen (Besitzstandsausweis). Darin sind alle einbezogenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, auszuweisen, wobei die Katastralgemeinden, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern, die Rechte und Lasten sowie das Ausmaß der einzelnen Grundstücke oder Grundstückskomplexe anzuführen und die Grundstücke, welche nur in Anspruch genommen werden sollen (§ 2 Abs. 4), als solche zu kennzeichnen sind.
(3) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen (dargestellten) oder sonstigen Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, wenn die Angelegenheit nach § 98 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach § 14 Abs. 1 über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach § 4 Abs. 1 in geeigneter Weise aufzuklären.
(1) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Der amtlichen Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter anderer Schätzungen und Kartierungen zugrunde gelegt werden.
(3) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
(4) Die Bewertung hat zu erfolgen:
a) | durch Aufstellung von der Bewertung zugrunde zu legenden Bonitätsklassen, allenfalls an Hand von Musterstücken; | |||||||||
b) | durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen; | |||||||||
c) | durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach der Ertragsfähigkeit. Die Vergleichswerte der Bonitätsklassen sind in ganzen Zahlen oder in Eurobeträgen auszudrücken, die zueinander im gleichen Verhältnis stehen wie die Ertragswerte. |
(5) Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Grundstücke oder Grundstücksteile, worauf sich Hofstellen befinden, sind nach dem Verkehrswert zu schätzen. Das ist jener Erlös, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Berücksichtigung einer allfälligen Wertänderung infolge der Zusammenlegung, bei einer Veräußerung erzielt werden könnte.
(6) Nach dem Verkehrswert sind weiters folgende Grundstücke oder Grundstücksteile zu schätzen:
a) | bebaute Grundflächen und Grundflächen, deren Bebauung von der Behörde bewilligt worden ist; | |||||||||
b) | Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, als Ödland oder als Erholungsgrünlandflächen ausgewiesen sind; | |||||||||
c) | an Wohn- oder Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten; | |||||||||
d) | mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten, Parks oder dergleichen; | |||||||||
e) | dem Garten- oder Obstbau dienende oder für andere Spezialkulturen verwendete Grundflächen; | |||||||||
f) | der Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter, Ton, Lehm, Torf oder dergleichen dienende Grundflächen; | |||||||||
g) | land- und forstwirtschaftliche Grundflächen, die für andere Zwecke als für die Erzeugung von Pflanzen verwendet werden. |
(1) Bei der Bewertung nach § 16 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
a) | vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand, und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen; | |||||||||
b) | Obstbäume, Beerensträucher, Uferbestockungen, Grenzbäume, Grenzgebüsche u. dgl.; | |||||||||
c) | durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen (zB Wege- oder Leitungsrechte, Arbeits- oder Geldleistungen) sowie Einschränkungen durch Vorschriften des Natur- oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche Anbaubeschränkungen; | |||||||||
d) | andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustadel, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung vom Grundstück nicht trennen lassen; | |||||||||
e) | fest mit dem Boden verbundene, nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Vorrichtungen (zB Rohrleitungen, Masten, Antennenanlagen) sowie Wirtschaftserschwernisse infolge von Leitungsüberspannungen oder Nutzungsbeschränkungen. |
(2) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 1 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld zu entschädigen.
Hiebei ist zu beachten:
a) | Der Eigentümer der im Abs. 1 lit. b und d genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Antrag auf Entschädigung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über. | |||||||||
b) | Der neue Eigentümer hat die im Abs. 1 lit. b genannten Gegenstände und die in lit. c und e angeführten Belastungen zu übernehmen. |
(3) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u. dgl. ist keine Entschädigung zu leisten.
(4) Für die Entschädigung nach Abs. 2 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände im Sinne des Abs. 1 lit. d zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(5) Die Anträge nach Abs. 2 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat die Parteien auf diese Antragsrechte bei der vorläufigen Übernahme der Grundstücke (§ 31) aufmerksam zu machen.
(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.
(1) Nach Durchführung der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid zu erlassen (Bewertungsplan).
(2) Der Bewertungsplan besteht aus:
a) | einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); | |||||||||
b) | einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 16 Abs. 4 lit. a; | |||||||||
c) | einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder Grundstückskomplexe unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes bzw. Grundstückskomplexes. Bei den Grundstückskomplexen kann die Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Grundstücksnummern unterbleiben, wenn dem Bewertungsplan der Besitzstandsausweis als Behelf angeschlossen wird. |
(3) Treten Wertvermehrungen oder Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übernahme der Abfindung ein, so sind im Sinne des § 16 Abs. 3 von Amts wegen die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten. Anträge der Parteien auf Neubewertung infolge von Elementarereignissen können noch binnen zwei Monaten nach Übernahme der Grundabfindung gestellt werden. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen (Neubewertungsplan). Hiefür gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.
(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles gesetzwidrig erfolgte.
(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil zu befreien. Parteien, deren Beitrag auf Grund ihrer Grundabfindungen unverhältnismäßig hoch wäre (Verkehrswertflächen § 16 Abs. 5 und 6), sind zur Vermeidung von Härten zur Grundaufbringung nur insoweit zu verpflichten, als dies ihrem tatsächlichen Vorteil (§ 22) aus den gemeinsamen Anlagen entspricht.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 4 verwendet werden.
(4) Wird erst nach der Übernahme der Grundabfindungen die Errichtung oder die Erweiterung einer gemeinsamen Anlage notwendig, so muß der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Betracht kommenden Eigentümern der Abfindungsgrundstücke abgetreten werden, wofür ihnen eine Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes gebührt. Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4.
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21)
a) | auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |||||||||
b) | auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |||||||||
c) | auf die Landschaft und | |||||||||
d) | auf Sach- und Kulturgüter | |||||||||
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. |
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a) | mit einer neuen Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder | |||||||||
b) | mit einer Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als einem Meter Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, | |||||||||
c) | wenn | |||||||||
aa) | ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder Biosphärenpark, ausgenommen die Entwicklungszone eines Biosphärenparks, | |||||||||
bb) | ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes, genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes, | |||||||||
cc) | ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl Nr L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates, ABl Nr L 164/9, ausgewiesenes Schutzgebiet oder | |||||||||
dd) | ein nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl Nr L 206/7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates, ABl Nr L 305/42, ausgewiesenes Schutzgebiet | |||||||||
berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solchen Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, oder | ||||||||||
d) | wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde. |
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat im Verfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 20b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 98 Abs. 4 lit. c und lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
(6) Als Umweltanwalt hat der Naturschutzbeirat (§§ 61 bis 63 des Kärntner Naturschutzgesetzes) tätig zu werden.
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a) | Die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere | |||||||||
aa) | die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes) und | |||||||||
bb) | die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten; | |||||||||
b) | die Beschreibung der im Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 20a Abs. 1); | |||||||||
c) | die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewendeten Methoden; | |||||||||
d) | die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
e) | eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis lit. d; | |||||||||
f) | die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. |
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat die Agrarbehörde die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung im UVP-Verfahren haben die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 lit. a bis lit. d, die Standortgemeinde, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9 und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993.
(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).
(2) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.
(3) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.
(1) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 sind, mangels einer anderen Verpflichtung oder Vereinbarung, von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu tragen, und zwar je nach dem Wert ihrer Grundabfindungen und den anderen Vorteilen, die sie aus der Zusammenlegung, insbesondere aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ziehen.
(2) Auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ist Eigentümern von nicht einbezogenen Grundstücken und von Grundstücken, die zwar einbezogen, aber nicht der Zusammenlegung unterzogen worden sind, von der Agrarbehörde ein angemessener Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 aufzuerlegen, wenn ihnen aus den gemeinsamen Anlagen Vorteile für die Nutzung ihrer Grundstücke erwachsen können.
(3) Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Flächenausmaß, Art und Umfang der Bewirtschaftung der Grundstücke sowie auf Art und Umfang der Benützung der gemeinsamen Anlage Bedacht zu nehmen.
(1) Werden in einem Zusammenlegungsverfahren Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt, so haben Gebietskörperschaften und Unternehmungen, denen zu diesem Zweck ein Antragsrecht auf Enteignung zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum dieser Gebietskörperschaften und Unternehmen, und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Die genannten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde
a) | Art und Ausstattung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu erheben und | |||||||||
b) | Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen. |
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümer steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muß ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.
(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, wenn die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(4) Der gemäß Abs. 3 anfallende Grund ist, soweit erforderlich, für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu verwenden. Im übrigen ist er für Grundzuteilungen gegen Geldleistungen heranzuziehen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen.
(5) Die Zustimmungserklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden ist aufzulösen, wenn es mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(7) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 8) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1),
a) | um die nach den Abs. 3 bis 6 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern; | |||||||||
b) | um den Wert des nach § 20 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird und | |||||||||
c) | um den Wert der sich aus einer allfälligen Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ergebenden Abfindung zu vergrößern. |
(8) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 7 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des nach Abs. 7 ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 19 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(9) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung nach den §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind durch eine Nachbewertung festzustellen, wobei die §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Treten die Bodenwertänderungen vor der Übernahme der Grundabfindungen ein, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.
(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form oder Größe eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, wenn der der Partei daraus entstehende Nachteil nicht durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen wird.
Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleiche sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, findet eine solche nicht statt, dann zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes.
(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3); | |||||||||
e) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); | |||||||||
f) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(1) Ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder von Teilen derselben noch nicht oder zunächst nur erheblich erschwert möglich, dann hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer der Grundabfindung auf Antrag die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 31 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Unternehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen den Zusammenlegungsplan, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, insbesondere wenn die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen oder mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre; | |||||||||
2. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind; | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist; | |||||||||
4. | die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und | |||||||||
5. | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. |
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist.
(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, sofern dies zur Vermeidung von Härten geboten ist.
(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 zu regeln.
(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindet, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Eine solche Ausgleichung ist, wenn die Wertverminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, wenn keine vorläufige Übernahme (§ 31) angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht auf deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Soweit es zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, hat die Agrarbehörde für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers Teilabfindungen festzustellen, die an Stelle einer einheitlichen Grundabfindung treten.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 25 Abs. 3 und 4 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 25 Abs. 5) nicht mehr veräußern oder belasten.
(6) Entschädigungsbeträge, die bei Enteignungen gezahlt werden, und andere Ablösen sind auf ein gesondertes Konto der Zusammenlegungsgemeinschaft zu überweisen. Die Beträge dürfen den berechtigten Grundeigentümern nur mit Zustimmung der Agrarbehörde ausgezahlt werden.
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Andere Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrecht bleibenden, lagegebundenen Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welche jene Flächen der Altgrundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters nach Abwägung ihrer Interessen festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Sinne des Abs. 1 das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart ist, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grund der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch bei Verträgen der in § 1103 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, erwähnten Art.
(4) Für Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, daß an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, wenn dies gemäß § 31 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, sowie die Durchführung der Geldabfindungen und der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 28 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu hören ist, hat die Agrarbehörde zwecks Erzielung einer angemessenen Überleitung in die neue Flureinteilung insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(1) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandswertes). Die Agrarbehörde hat die Grundstücke nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu bewerten.
(2) Alle übrigen Grundstücke sind nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 zu bewerten.
Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen dürfen nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, bewilligt werden.
(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(2) Vorschüsse zu den in Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(1) Der Abfindungsanspruch einer Partei (§ 25) beruht auf dem Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 40).
(2) Das Flächenausmaß des Wirtschaftswaldes darf durch das Zusammenlegungsverfahren nur mit Zustimmung der Partei um mehr als 50 v. H. geändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.
(3) Die Wertausgleichungen gemäß § 25 Abs. 8 können auch in Holz erfolgen.
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. | die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder | |||||||||
2. | eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. |
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
2. | In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu besorgen haben. | |||||||||
4. | Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen. | |||||||||
5. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan). |
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 sind dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.
(4) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.
(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
a) | bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Ortsgemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen oder | |||||||||
b) | welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. |
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) | Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist; | |||||||||
b) | Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; | |||||||||
c) | Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind. |
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.
(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig.
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.
(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht
a) | mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder | |||||||||
b) | von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder | |||||||||
c) | mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt. |
(5) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn
a) | durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder | |||||||||
b) | begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird. |
(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zu verweigern.
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
(8) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(9) Das Erfordernis der Genehmigung nach Abs. 7 entfällt, wenn das Flächenausmaß des Trennstückes 2000 m2 nicht übersteigt und die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft bei der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbleiben.
(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn
1. | die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt; | |||||||||
2. | die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt; | |||||||||
3. | die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist. | |||||||||
Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen. |
(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
a) | die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und | |||||||||
b) | die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und | |||||||||
c) | die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind. |
(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht.
(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.
(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen andererseits oder
zwischen Ortsgemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder
zwischen der Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.
(1) Entsteht vor Erlassung des Bescheides auf Einleitung eines Teilungs- oder Regelungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist vorerst hierüber von der Agrarbehörde gesondert zu entscheiden (§ 99).
(2) Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind zu begründen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder gemäß § 52 Abs. 3 oder Abs. 3a offenkundig nicht vor, ist die Agrarbehörde berechtigt, Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens mit Bescheid abzuweisen.
(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.
(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Agrarbehörde festzustellen.
(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Hauptteilleitungsverfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 52 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien. Die Gesamtheit der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen ist im Hauptteilungsverfahren als eine Partei zu behandeln.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Absatz 2 genannten Parteien berechtigt. Der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag kann von einer Agrargemeinschaft oder von den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen jedoch nur dann gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen dem Antrag durch Unterfertigung zugestimmt hat. Der Antrag einer Ortsgemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Ortsgemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn (als besondere wirtschaftliche Voraussetzung) die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung die Grundlage für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bildet.
Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung muss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung:
die Feststellung der Grenzen des Gebietes und der zugehörigen Grundstücke, ihre Bewertung, die Feststellung der sonstigen in das Verfahren einzubeziehenden Vermögenschaften, die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und der ihnen obliegenden Gegenleistungen (§ 60 Abs. 6), die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftlichen Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grundstücken. Für die Ermittlung der Anteilsrechte gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 73. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so hat die Ortsgemeinde Anspruch auf eine der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechende Abfindung, mindestens jedoch auf eine Abfindung, die dem Fünftel des Wertes der dieser Hauptteilung unterzogenen Liegenschaft entspricht. Dieser Abfindungsanspruch steht der Ortsgemeinde jedoch nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus eigenen Mitteln trägt und wenn sie weiters über eine ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein allfälliger größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.
(2) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Werte des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gilt § 25 Abs. 8.
(1) Die Grundstücke sind nach den §§ 16 und 17 zu bewerten. Der Besitzstand und die Bewertung sind in sinngemäßer Anwendung der § 14 und 19 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen. Von den im § 17 Abs. 1 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen (§ 17 Abs. 1 lit. b) und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind gesondert einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu geschehen. Wenn nicht anderes vereinbart wird, hat die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken in der im Abs. 2 bezeichneten Weise zu erfolgen.
(2 Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Agrarbehörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endet in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Ermessen der Agrarbehörde bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Sollte sich diese Art der Ausgleichung als unzweckmäßig erweisen, so sind die Bestandeswertunterschiede in Geld auszugleichen. Wenn einer Partei eine Teilfläche zugewiesen wird, die sie früher schon genutzt und für die sie Aufwendungen gemacht hat, so sind diese Nutzungen und Aufwendungen bei der Abschätzung, Bewertung und Ausgleichung nicht in Betracht zu ziehen.
(3) Ziffernmäßig bestimmter Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist dies nicht der Fall, so muss der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach dem Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger binnen einer angemessenen, von der der Agrarbehörde bestimmten Frist zurückgezahlt werden. Der Gläubiger kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur ziffernmäßigen Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderung ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Bezüglich der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen gelten sinngemäß die §§ 20 bis 22. Der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien (§ 22) ist jedoch in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen.
(1) Die neue Flureinteilung ist in einem den Hauptteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.
(2) Der Hauptteilungsplan hat zu enthalten:
a) | die Liste der Parteien, | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis, die Liste des Geldausgleiches, | |||||||||
g) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 60, | |||||||||
h) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
i) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis h angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(3) Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des § 56.
(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen.
(2) Bezüglich der nachträglichen Wertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren mit dem Einzelteilungsverfahren mit Verfahrensanordnung vereinigen, und die Entscheidungen über die Hauptteilung zugleich mit jenen über die Einzelteilung fällen.
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
a) | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
b) | jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, | |||||||||
c) | jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen, | |||||||||
d) | jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten, | |||||||||
e) | die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht. |
(1) Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.
(2) Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:
a) | in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b oder | |||||||||
b) | wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit (zB zur Durchführung von Entwässerungen) als notwendig erweist und die Agrargemeinschaft nur über gemeinsame wirtschaftliche Anlagen verfügt, oder | |||||||||
c) | wenn die Teilung bereits in der Natur erfolgt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden ist. |
(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbehörde den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem Grund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
Zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen kann die Agrarbehörde einen Ausschuß der Parteien bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großer Nutzung zu achten.
Bezüglich des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 57.
Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Agrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.
(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Entfällt der Bescheid nach Abs. 2, dann ist die Liste der Parteien erst als Planbestandteil aufzulegen.
(4) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so ist dies bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Einzelteilung jat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grundstücken. Parteien jedoch, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen für eine durch andere Parteien erfolgende Benützung der gemeinschaftlichen Grundstücke zusteht (§ 65 Abs. 2 lit. d), haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73; sie können lediglich begehren, daß ihre gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte abgelöst werden.
(2) Bezüglich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 61.
(3) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall entstandene oder eigenmächtig vorgenommene Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist die gebührende Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände, in einem jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen.
(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die das Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes übersteigenden Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes gebliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:
a) | hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, sofern sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Parteien, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann; | |||||||||
b) | hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist; | |||||||||
c) | hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung und des Ertrages der eigenen Waldgrundstücke. |
(4a) Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden
a) | Ehegatten, | |||||||||
b) | eingetragenen Partner, | |||||||||
c) | Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, | |||||||||
d) | Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, | |||||||||
e) | Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und | |||||||||
f) | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person, |
zu zählen.
(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, so sind in Ermangelung sonstiger Ermittlungsgrundlagen der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Bsondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Die Anteilsrechte sind erforderlichenfalls zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten.
Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke - erforderlichenfalls nach Teilflächen - ist nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit bezüglich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderer gemäß § 70 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sind die Bestimmungen des § 16 sinngemäß anzuwenden. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie zB des Flächenausmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Der Besitzstand und die Bewertung sind gemäß § 60 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen.
Förderungsrechte, die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn Jahre zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so sind deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Recht der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Anteils- und Forderungsrechte der Parteien sind mit ihrer allfälligen Bewertung in einem Verzeichnis der Anteilsrechte festzulegen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
(3) Entfällt der Bescheid nach Abs. 2, ist das Verzeichnis der Anteilsrechte erst als Planbestandteil aufzulegen.
Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) | an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder | |||||||||
b) | einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder | |||||||||
c) | die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll, | |||||||||
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 85 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenden Teiles der Gemeinschaft einzuleiten. |
(1) Für die gemäß § 17 Abs. 1 lit. b bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen jenem, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft oder dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die im § 17 Abs. 1 lit. b bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilig entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.
Für die Behandlung von bücherlich versicherten Forderungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 60 Abs. 3 und 4.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(1) Nach Durchführung des bisherigen Verfahrens sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grundstücken zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Wert und die Geldausgleichungen übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Auf Grundlage der Abfindungsberechnung und des Abfindungsausweises ist die neue Flureinteilung in einem den Einzelteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:
a) | die Liste der Parteien, | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis, die Liste des Geldausgleiches | |||||||||
g) | den Teilabfindungsausweis, | |||||||||
h) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 78, | |||||||||
i) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
j) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der | |||||||||
unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen.
(1) Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, dass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 unzulässig ist, ist das Einzelteilungsverfahren von der Agrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die im § 47 Abs. 2 lit. a und b angeführten, in Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehenden Grundstücke dürfen in einem Einzelteilungsverfahren als Abfindungsgrundstücke nur dann zugewiesen werden, wenn hiefür die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 vorliegen.
(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(3) Das Regelungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftlich Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben.
(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.
(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere
a) | wenn bezüglich jenes Teiles, der bei einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, eine Einzelteilung im engeren Sinne nicht stattfindet oder wenn überhaupt ein Antrag auf Einleitung einer Einzelteilung von der Agrarbehörde abgewiesen wurde; | |||||||||
b) | wenn einem der im § 77 lit. a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der Agrarbehörde stattgegeben wurde; | |||||||||
c) | wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. |
(6) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 68 bis 76 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) | Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. | |||||||||
b) | Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht, oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Die Agrarbehörde kann für die Beeinträchtigung von Nutzungsrechten durch solche Beschränkungen besonders benachteiligten Parteien eine Entschädigung zuerkennen. | |||||||||
c) | Parteien, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen gemäß § 65 Abs. 2 lit. d zusteht, haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73. Über ihr Begehren hat eine den Verhältnissen entsprechende Regelung der Leistungen zu erfolgen. | |||||||||
d) | Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Ertrag an Bodenerzeugnissen und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt. | |||||||||
e) | In allen Fällen, in denen dies örtlich und wirtschaftlich zulässig ist, soll die Weide tunlichst vom Walde getrennt werden. Erweist sich diese Trennung als unzweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (der Wirtschaftseinteilung) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen. | |||||||||
f) | Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Nutzungsrechte selbst nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regelungsgebiet oder an Teilen dieses (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen. | |||||||||
g) | Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Form als die der Agrargemeinschaft insbesondere zur Vermeidung der Belastung des agrargemeinschaftlichen Vermögens besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz anzustreben. | |||||||||
h) | Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen sind festzustellen. Bezüglich dieser ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß die Forderungen, soweit sie nicht durch Rückzahlung bereinigt werden können, möglichst in niedrig verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden. |
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu verfassen. Dieser besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung), einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen.
Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung; | |||||||||
b) | die Liste der Parteien; | |||||||||
c) | die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien; | |||||||||
d) | die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen; | |||||||||
e) | die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse; | |||||||||
f) | die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach § 87 lit. g; | |||||||||
g) | die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach § 87 lit. h und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben. |
(1) Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen auf jenes Maß zu beschränken, das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet.
(3) Der Einrichtungsplan besteht insbesondere aus:
a) | der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im § 89 lit. a genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse; | |||||||||
b) | der Bestandsbeschreibung mit dem Altersklassenausweis; | |||||||||
c) | dem Hiebsplan; | |||||||||
d) | dem Aufforstungsplan; | |||||||||
e) | dem Nebennutzungsplan. |
(4) Der Nutzungsplan (Hiebsplan) ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald; in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anordnungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes sowie über die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr zu enthalten.
(6) Bei Regelungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regelungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung dieser ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 aufzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Almwaldes.
(7) Der Weideeinrichtungsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | die allgemeine Beschreibung des Gebietes wie im Abs. 3 lit. a; | |||||||||
b) | die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regelung; | |||||||||
c) | Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (wie Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers); | |||||||||
d) | Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (wie Weg- und Steiganlagen, Seilwege, Wasserversorgung, Bau von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlagen von Angern und Gewinnung von Notfutter); | |||||||||
e) | Vorkehrungen zur Sicherung gegen Schäden (wie durch Steinschlag, Absturz, Wasser, Vermurung, Lawinen und Viehseuchen). |
(8) Die Weideordnung hat Bestimmungen zu enthalten insbesondere bezüglich:
a) | Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb; | |||||||||
b) | Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Viehhaltung und -hütung, Verarbeitung der Milch, insbesondere Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen; | |||||||||
c) | Weidewechsel und allfälliger Beschränkung oder Verbotes des Auftriebes bestimmter Viehgattungen; | |||||||||
d) | Ausführung der Düngung (Düngungsplan); | |||||||||
e) | Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen; | |||||||||
f) | Einstände und Schneeflucht. |
(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 Hektar oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 Festmeter oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 Hektar und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen des § 90 entfallen. An seiner Stelle ist nach denselben Richtlinien entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung nur eine Wirtschaftseinteilung zu verfassen, die von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und insbesondere Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder im Einklang stehen.
Ist mit der Regelung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so ist hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen. Anderenfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.
(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.
(2) Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft; | |||||||||
b) | die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht; | |||||||||
c) | die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge; | |||||||||
d) | das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben; | |||||||||
e) | die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen; | |||||||||
f) | soweit nicht bereits von lit. e erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse; | |||||||||
g) | soweit nicht bereits von lit. e erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes; | |||||||||
h) | die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und lit. h zu enthalten. |
(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2).
Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.
(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Obmann auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Obmann beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
(1) Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen können durch die Agrarbehörde folgende vorläufige Regelungen erfolgen:
a) | Bei Agrargemeinschaften, für die ein Teilungs- oder Regelungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, kann ohne Einleitung eines solchen Verfahrens die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungsrechte zum Zwecke der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke vorläufig geregelt und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls der Berzug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden. Durch den Bescheid können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 auch vorläufige Verwaltungssatzungen aufgestellt oder dem § 93 Absatz 3 entsprechende Anordnungen getroffen werden. | |||||||||
b) | Bei Agrargemeinschaften, für die ein Teilungs- oder Regelungsverfahren schon eingeleitet wurde, kann bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regelungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte bei Vorliegen der unter lit. a angegebenen Voraussetzungen vorläufig geregelt und können im Regelungsverfahren auch vorläufige Verwaltungssatzungen aufgestellt werden. |
(2) Die bezüglichen Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten und können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden.
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.
(2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Zumindest ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(4) Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.
(5) Berufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die in einem anderen Bundesland erworben werden, sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(2) Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren; | |||||||||
b) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist; | |||||||||
c) | Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues; | |||||||||
d) | behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. |
(5) Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines gemäß § 98 Abs. 1 bis 3 durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(1) Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung geschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikomißbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(3) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Abfindungswünsche sind zwar nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
(1) Eine Neuvermessung der Altgrundstücke ist insoweit durchzuführen, als es für Erhebungen nach § 14 Abs. 1 und für Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 erforderlich ist.
(2) Eine Neuvermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippe-Neuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastermappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
Die Agrarbehörde hat ihrer Entscheidung dem Verfahren entsprechende Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde zu legen, die von hiezu befugten Ziviltechnikern verfaßt oder ausgeführt worden sind.
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hiervon sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(4) Alle Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse, sind der Agrarbehörde zuzustellen.
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche ihrer dem Verfahren unterzogenen Altgrundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) Gegenüberstellungen, die im Zeitraum zwischen einer vorläufigen Übernahme und der Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsplanes ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk zu versehen, daß Änderungen der Abfindungen bis zur Rechtskraft des Planes vorbehalten bleiben.
(3) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind auf Grund der Gegenüberstellung - bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) - sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden Altgrundstücke anzuführen.
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens auf Grund der Mitteilung der Agrarbehörde nach § 112 in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In derselben Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß Liegenschaften nachträglich in das Verfahren einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht der Agrarbehörde den Inhalt der neugebildeten Einlage durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wird hiebei eine Grundstücksteilung durchgeführt, so ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan zu übermitteln.
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsentscheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, dann hat sie dem Grundbuchsgericht ihre Zustimmung unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat die Agrarbehörde auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden soll, und gegebenenfalls demjenigen, dem das Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 von den Grundbuchsgerichten anzuwenden sind, gelten sie auch für Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, in denen eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.
(2) Das Grundbuch und der Grundsteuer- oder Grenzkataster werden von Amts wegen richtiggestellt. Bei den auf Grund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde den Plan durch Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden.
(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der vorläufigen Übernahme nach § 31 die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes aufgrund von Beschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).
(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(6) Im Fall einer vorzeitigen Grundbuchsberichtigung darf das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens erst löschen, nachdem ihm die Agrarbehörde den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mitgeteilt hat.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, die in einem Grundbuch nicht eingetragen sind.
(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens sind durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde kundgemacht worden ist.
(2) (entfällt)
(3) Die Einleitung und der Abschluss eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(1) Die Agrarbehörde hat jene Verfügungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der Grundstücke während des Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes erforderlich sind.
(2) Im übrigen wird während des Verfahrens die Rechtsausübung nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl Nr 173/1950, haben die Parteien zu tragen:
a) | die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die mitwirkenden agrarbehördlichen Organe; | |||||||||
b) | die Kosten, die sich für die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften aus den Leistungen ergeben, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind, einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes; | |||||||||
c) | die Kosten, die den Parteien dadurch erwachsen, daß sie selbst Sachverständige beauftragen, Zeugen mitbringen sowie Messungen, Berechnungen, Pläne und dergleichen erstellen lassen. |
(1) Die aus § 114 dieses Gesetzes und aus § 8 des Agrarverfahrensgesetzes sich ergebenden Verpflichtungen belasten bei Zusammenlegungen die Zusammenlegungsgemeinschaft, bei Flurbereinigungen die Flurbereinigungsgemeinschaft, bei Hauptteilungen, Einzelteilungen und Regulierungen die Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungen die ausscheidenden Mitglieder.
(2) Die Kosten sind, wenn nicht anderes vereinbart worden ist, von den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften auf die Parteien nach dem Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen umzulegen. Solange diese Werte nicht feststehen, sind erforderlichenfalls Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsschlüssel einzuheben.
(3) Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten erforderlich ist, hat die Agrarbehörde einzelne Parteien ganz oder teilweise von der Kostentragung zu befreien.
(4) Bei Zusammenlegungen und Flurbereinigungen haftet die Beitrags- und Vorschußpflicht als Grundlast auf den die Beitragspflicht bedingenden Grundstücken.
(1) Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.
(2) Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.
(3) Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.
(4) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).
(1) Wer
a) | Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört, | |||||||||
b) | den nach § 6 Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkungen zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermächtigten Personen bei der Ausübung der ihnen nach § 6 Abs. 4 zustehenden Befugnisse behindert, | |||||||||
d) | der Vorschrift des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt oder Arbeiten zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen behindert oder die gemeinsamen Anlagen vor ihrer Übergabe beschädigt oder zerstört, | |||||||||
e) | den Anordnungen der Organe einer Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft (§ 45), die auf Grund des § 9 Abs. 2 ergehen, zuwiderhandelt, | |||||||||
f) | bei der vorläufigen Übernahme (§ 31) ein Grundstück nicht übergibt, das bis zur Übernahme in seinem Eigentum gestanden ist, | |||||||||
g) | den Bestimmungen des Regelungsplanes (§ 88), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 88 bis 91 erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften oder den Bestimmungen über eine vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte (§ 96) zuwiderhandelt, | |||||||||
h) | die Vollversammlungen, Vorstands- oder Ausschußsitzungen von Agrargemeinschaften, Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaften durch ungebührliches Verhalten stört, | |||||||||
i) | die Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, | |||||||||
begeht, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. |
(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a sind dem Täter die Kosten der Wiederherstellung der Einrichtungen, der Zeichen oder Markierungen im Straferkenntnis aufzuerlegen.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52).
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Agrarverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2002; | |||||||||
b) | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013; | |||||||||
c) | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013; | |||||||||
d) | Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013; | |||||||||
e) | Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013; | |||||||||
f) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013. |
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.
Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG
StF: LGBl Nr 64/1979 (WV)
Änderung
LGBl Nr 43/1983
LGBl Nr 71/1996
LGBl Nr 60/2015 (VfGH)
1. | Abschnitt - Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke |
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 2 Zusammenlegungsgebiet
§ 3 Einleitung des Verfahrens
§ 4 Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
§ 5 Einstellung des Verfahrens
§ 6 Eigentumsbeschränkungen
§ 7 Parteien
§ 8 Ausschuß der Parteien
§ 9 Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 10 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 11 Vorstand
§ 12 Obmann
§ 13 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 14 Feststellung des Besitzstandes
§ 15 Aufklärung der Parteien
§ 16 Bewertung der Grundstücke
§ 17 Nicht zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände
§ 18 Bewertung der Waldbestände
§ 19 Berwertungs- und Neubewertungsplan
§ 20 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 20a Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 20b Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 21 Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 22 Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 23 Maßnahmen im öffentlichen Interesse
§ 24 Neuordnung
§ 25 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 26 Grundstücke mit besonderem Wert
§ 27 Bewertung der Abfindungen, Nachbewertung
§ 28 Anpassung der Geldausgleiche
§ 28a Schadenersatz
§ 29 Zusammenlegungsplan
§ 30 Ausgleichung von Nachteilen, Ersatz von Aufwendungen, Vergütung
von Werterhöhungen
§ 31 Vorläufige Übernahme
§ 32 Ausgleichung für nachträgliche Wertverminderung
§ 33 Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen; Teilabfindungen,
Geldabfindungen; Ablösen
§ 34 Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige
Belastungen
§ 35 Pacht- und Mietverhältnisse
§ 36 Ausführung des Zusammenlegungsplanes
§ 37 Abschluß des Verfahrens
2. Abschnitt - Sonderbestimmungen für die Zusammenlegung von
Waldgrundstücken
§ 38 Anwendungsbereich
§ 39 Feststellung des Besitzstandes
§ 40 Bewertung der Grundstücke
§ 41 Nutzungsbeschränkungen
§ 42 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 43 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
3. Abschnitt - Flurbereinigung
§ 44 Voraussetzungen
§ 45 Verfahren
§ 46 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
II. Hauptstück - Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und
Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und
Verwaltungsrechte
1. Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften
§ 47 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 48 Agrargemeinschaften
§ 49 Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen
Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der
Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen
Anteilsrechten
§ 50 Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
§ 51 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von
Streitigkeiten
2. | Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regelung |
§ 52 Allgemeines
§ 53 Vorfragen
§ 54 Teilungs- oder Regelungsplan der Parteien
A) Hauptteilung
§ 55 Einleitung des Verfahrens; Parteien
§ 56 Beschwerde gegen die Einleitung der Hauptteilung
§ 57 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 58 Feststellung und Abrundung des Gebietes
§ 59 Anspruch der Parteien
§ 60 Bewertung der Grundstücke; Ausgleichungen; Forderungen;
Grunddienstbarkeiten und Reallasten; Gegenleistungen
§ 61 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 62 Hauptteilungsplan
§ 63 Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Vermarkung, Abschluß des
Verfahrens; nachträgliche Wertausgleichungen
§ 64 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung
B) Einzelteilung
a) | Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum |
§ 65 Einleitung des Verfahrens; Parteien
§ 66 Voraussetzungen für die Einleitung
§ 67 Einleitung der Einzelteilung
§ 68 Ausschuß der Parteien
§ 69 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 70 Feststellung und Abrundung des Gebietes; Einbeziehung von
Grundstücken
§ 71 Feststellung und Liste der Parteien
§ 72 Anspruch der Parteien; gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 73 Feststellung und Bewertung der Anteilsrechte
§ 74 Bewertung der Grundstücke
§ 75 Bewertung der Gegenleistungen
§ 76 Verzeichnis der Anteilsrechte
§ 77 Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise
Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
§ 78 Ausgleichung der im § 17 Abs. 1 angeführten Verhältnisse und
Gegenstände
§ 79 Forderungen
§ 80 Grunddienstbarkeiten und Reallasten
§ 81 Einzelteilungsplan
b) Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung)
§ 82 Abschluss eines Übereinkommens
§ 83 Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Abschluß der Verfahrens;
nachträgliche Wertausgleichungen; Einstellung der Verfahrens
§ 84 Agrargemeinschaftliche Grundstücke, die in Einzelbesitz oder
in Einzelnutzung stehen
C) Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungs-
rechte
§ 85 Einleitung des Verfahrens; Parteien
§ 86 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 88 Regelungsplan
§ 89 Haupturkunde
§ 90 Wirtschaftsplan (Wirtschaftseinteilung) für
Agrargemeinschaften
§ 92 Planliche Darstellung des Gebietes
§ 93 Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften
§ 94 Abschluß des Verfahrens
§ 95 Abänderung von Regelungsplänen
§ 96 Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte
III. Hauptstück - Behörden und Verfahren
§ 97 Zuständigkeit im allgemeinen
§ 97a Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 98 Zuständigkeit während eines Verfahrens
§ 99 Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens
§ 100 Parteien
§ 101 Parteierklärungen, Vergleiche, Rechtsnachfolge
§ 102 Abfindungswünsche der Parteien
§ 103 Vermessung
§ 104 Einsatz von Ziviltechnikern
§ 105 Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
§ 106 Gegenüberstellung
§ 107 Verfügung des Grundbuchsgerichtes
§ 108 Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung
§ 109 Geltungsbereich im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren
§ 110 Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters
§ 111 Im Grundbuch nicht eingetragene Grundstücke
§ 112 Kundmachungen
§ 113 Verfügungen während des Verfahrens
§ 114 Kosten
§ 115 Kostentragung und Kostenaufteilung
§ 116 Kosteneinbringung
IV. Hauptstück - Straf- und Schlußbestimmungen
§ 117 Übertretungen und Strafen
§ 118 Verweisungen
§ 119 Umsetzung von Unionsrecht
Artikel II (LGBl Nr 10/2003 und 10/2007)
Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)
Artikel II (LGBl Nr 60/2013)
Artikel CXV (LGBl Nr 85/2013)