(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
a) | bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Ortsgemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen oder | |||||||||
b) | welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. |
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) | Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist; | |||||||||
b) | Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; | |||||||||
c) | Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind. |
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.
0 Kommentare zu § 47 K-FLG