(1) Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.
(2) Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.
(3) Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.
(4) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).
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