§ 117 K-FLG

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

den nach § 6 Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkungen zuwiderhandelt,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermächtigten Personen bei der Ausübung der ihnen nach § 6 Abs. 4 zustehenden Befugnisse behindert,

d)

der Vorschrift des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt oder Arbeiten zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen behindert oder die gemeinsamen Anlagen vor ihrer Übergabe beschädigt oder zerstört,

e)

den Anordnungen der Organe einer Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft (§ 45), die auf Grund des § 9 Abs. 2 ergehen, zuwiderhandelt,

f)

bei der vorläufigen Übernahme (§ 31) ein Grundstück nicht übergibt, das bis zur Übernahme in seinem Eigentum gestanden ist,

g)

den Bestimmungen des Regelungsplanes (§ 88), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 88 bis 91 erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften oder den Bestimmungen über eine vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte (§ 96) zuwiderhandelt,

h)

die Vollversammlungen, Vorstands- oder Ausschußsitzungen von Agrargemeinschaften, Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaften durch ungebührliches Verhalten stört,

i)

die Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

begeht, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a sind dem Täter die Kosten der Wiederherstellung der Einrichtungen, der Zeichen oder Markierungen im Straferkenntnis aufzuerlegen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52).

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 116 K-FLG
§ 118 K-FLG