Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach § 14 Abs. 1 über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach § 4 Abs. 1 in geeigneter Weise aufzuklären.
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