§ 15 K-FLG Aufklärung der Parteien

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach § 14 Abs. 1 über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach § 4 Abs. 1 in geeigneter Weise aufzuklären.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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