Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.
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