§ 18 K-FLG Bewertung der Waldbestände

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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