(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.
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