Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Bezüglich der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen gelten sinngemäß die §§ 20 bis 22. Der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien (§ 22) ist jedoch in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen.
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