Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
2. | In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu besorgen haben. | |||||||||
4. | Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen. | |||||||||
5. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan). |
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