(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil zu befreien. Parteien, deren Beitrag auf Grund ihrer Grundabfindungen unverhältnismäßig hoch wäre (Verkehrswertflächen § 16 Abs. 5 und 6), sind zur Vermeidung von Härten zur Grundaufbringung nur insoweit zu verpflichten, als dies ihrem tatsächlichen Vorteil (§ 22) aus den gemeinsamen Anlagen entspricht.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 4 verwendet werden.
(4) Wird erst nach der Übernahme der Grundabfindungen die Errichtung oder die Erweiterung einer gemeinsamen Anlage notwendig, so muß der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Betracht kommenden Eigentümern der Abfindungsgrundstücke abgetreten werden, wofür ihnen eine Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes gebührt. Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4.
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