Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung muss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.
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