§ 56 K-FLG Beschwerde gegen die Einleitung der Hauptteilung

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung muss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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