(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens auf Grund der Mitteilung der Agrarbehörde nach § 112 in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In derselben Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß Liegenschaften nachträglich in das Verfahren einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht der Agrarbehörde den Inhalt der neugebildeten Einlage durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wird hiebei eine Grundstücksteilung durchgeführt, so ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan zu übermitteln.
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