§ 39 K-FLG Feststellung des Besitzstandes

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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