(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
0 Kommentare zu § 100 K-FLG