§ 86 K-FLG Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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