(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters nach Abwägung ihrer Interessen festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Sinne des Abs. 1 das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart ist, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grund der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch bei Verträgen der in § 1103 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, erwähnten Art.
(4) Für Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, daß an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
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