(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 Hektar oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 Festmeter oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 Hektar und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen des § 90 entfallen. An seiner Stelle ist nach denselben Richtlinien entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung nur eine Wirtschaftseinteilung zu verfassen, die von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und insbesondere Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder im Einklang stehen.
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