§ 16 K-FLG

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

(2) Der amtlichen Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter anderer Schätzungen und Kartierungen zugrunde gelegt werden.

(3) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.

(4) Die Bewertung hat zu erfolgen:

a)

durch Aufstellung von der Bewertung zugrunde zu legenden Bonitätsklassen, allenfalls an Hand von Musterstücken;

b)

durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;

c)

durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach der Ertragsfähigkeit. Die Vergleichswerte der Bonitätsklassen sind in ganzen Zahlen oder in Eurobeträgen auszudrücken, die zueinander im gleichen Verhältnis stehen wie die Ertragswerte.

(5) Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Grundstücke oder Grundstücksteile, worauf sich Hofstellen befinden, sind nach dem Verkehrswert zu schätzen. Das ist jener Erlös, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Berücksichtigung einer allfälligen Wertänderung infolge der Zusammenlegung, bei einer Veräußerung erzielt werden könnte.

(6) Nach dem Verkehrswert sind weiters folgende Grundstücke oder Grundstücksteile zu schätzen:

a)

bebaute Grundflächen und Grundflächen, deren Bebauung von der Behörde bewilligt worden ist;

b)

Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, als Ödland oder als Erholungsgrünlandflächen ausgewiesen sind;

c)

an Wohn- oder Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;

d)

mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten, Parks oder dergleichen;

e)

dem Garten- oder Obstbau dienende oder für andere Spezialkulturen verwendete Grundflächen;

f)

der Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter, Ton, Lehm, Torf oder dergleichen dienende Grundflächen;

g)

land- und forstwirtschaftliche Grundflächen, die für andere Zwecke als für die Erzeugung von Pflanzen verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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