(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Entfällt der Bescheid nach Abs. 2, dann ist die Liste der Parteien erst als Planbestandteil aufzulegen.
(4) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so ist dies bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
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