(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung nach den §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind durch eine Nachbewertung festzustellen, wobei die §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Treten die Bodenwertänderungen vor der Übernahme der Grundabfindungen ein, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.
(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form oder Größe eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, wenn der der Partei daraus entstehende Nachteil nicht durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen wird.
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