(1) Die Agrarbehörde hat jene Verfügungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der Grundstücke während des Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes erforderlich sind.
(2) Im übrigen wird während des Verfahrens die Rechtsausübung nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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