(1) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 sind, mangels einer anderen Verpflichtung oder Vereinbarung, von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu tragen, und zwar je nach dem Wert ihrer Grundabfindungen und den anderen Vorteilen, die sie aus der Zusammenlegung, insbesondere aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ziehen.
(2) Auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ist Eigentümern von nicht einbezogenen Grundstücken und von Grundstücken, die zwar einbezogen, aber nicht der Zusammenlegung unterzogen worden sind, von der Agrarbehörde ein angemessener Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 aufzuerlegen, wenn ihnen aus den gemeinsamen Anlagen Vorteile für die Nutzung ihrer Grundstücke erwachsen können.
(3) Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Flächenausmaß, Art und Umfang der Bewirtschaftung der Grundstücke sowie auf Art und Umfang der Benützung der gemeinsamen Anlage Bedacht zu nehmen.
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