Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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