§ 81 K-FLG Einzelteilungsplan

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Nach Durchführung des bisherigen Verfahrens sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grundstücken zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Wert und die Geldausgleichungen übersichtlich zusammenzustellen.

(2) Auf Grundlage der Abfindungsberechnung und des Abfindungsausweises ist die neue Flureinteilung in einem den Einzelteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.

(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:

a)

die Liste der Parteien,

b)

das Verzeichnis der Anteilsrechte,

c)

den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan,

d)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung),

f)

den Abfindungsausweis, die Liste des Geldausgleiches

g)

den Teilabfindungsausweis,

h)

den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 78,

i)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan),

j)

die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der

unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 K-FLG
§ 82 K-FLG