(1) Nach Durchführung des bisherigen Verfahrens sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grundstücken zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Wert und die Geldausgleichungen übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Auf Grundlage der Abfindungsberechnung und des Abfindungsausweises ist die neue Flureinteilung in einem den Einzelteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:
a) | die Liste der Parteien, | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis, die Liste des Geldausgleiches | |||||||||
g) | den Teilabfindungsausweis, | |||||||||
h) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 78, | |||||||||
i) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
j) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der | |||||||||
unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
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