Die im § 47 Abs. 2 lit. a und b angeführten, in Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehenden Grundstücke dürfen in einem Einzelteilungsverfahren als Abfindungsgrundstücke nur dann zugewiesen werden, wenn hiefür die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 vorliegen.
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