(1) Während des Verfahrens können von Amts wegen oder auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers oder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid
a) | Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist; | |||||||||
b) | Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es sich erweist, daß ihre Einbeziehung zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich ist. |
(2) Anträge nach Abs. 1 sind nur bis zur Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zulässig.
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