Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, die in einem Grundbuch nicht eingetragen sind.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 111 K-FLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 K-FLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 111 K-FLG