Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, die in einem Grundbuch nicht eingetragen sind.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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