(1) Bei der Einzelteilung jat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grundstücken. Parteien jedoch, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen für eine durch andere Parteien erfolgende Benützung der gemeinschaftlichen Grundstücke zusteht (§ 65 Abs. 2 lit. d), haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73; sie können lediglich begehren, daß ihre gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte abgelöst werden.
(2) Bezüglich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 61.
(3) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 gelten sinngemäß.
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