(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.
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