§ 21 K-FLG Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).

(2) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.

(3) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20b K-FLG
§ 22 K-FLG