(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).
(2) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.
(3) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.
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