(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.
(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Agrarbehörde festzustellen.
(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.
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