§ 54 K-FLG § 54

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Agrarbehörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 K-FLG
§ 55 K-FLG