Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen kann die Agrarbehörde einen Ausschuß der Parteien bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großer Nutzung zu achten.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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