§ 14 K-FLG Feststellung des Besitzstandes

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch sowie das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder auf Grund von Neuvermessungen zu erheben. Das Ergebnis ist mit den Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei auch die im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

(2) Über das Ergebnis der nach Abs. 1 vorgenommenen und überprüften Erhebungen ist ein Bescheid zu erlassen (Besitzstandsausweis). Darin sind alle einbezogenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, auszuweisen, wobei die Katastralgemeinden, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern, die Rechte und Lasten sowie das Ausmaß der einzelnen Grundstücke oder Grundstückskomplexe anzuführen und die Grundstücke, welche nur in Anspruch genommen werden sollen (§ 2 Abs. 4), als solche zu kennzeichnen sind.

(3) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen (dargestellten) oder sonstigen Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, wenn die Angelegenheit nach § 98 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 K-FLG
§ 15 K-FLG