(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch sowie das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder auf Grund von Neuvermessungen zu erheben. Das Ergebnis ist mit den Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei auch die im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
(2) Über das Ergebnis der nach Abs. 1 vorgenommenen und überprüften Erhebungen ist ein Bescheid zu erlassen (Besitzstandsausweis). Darin sind alle einbezogenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, auszuweisen, wobei die Katastralgemeinden, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern, die Rechte und Lasten sowie das Ausmaß der einzelnen Grundstücke oder Grundstückskomplexe anzuführen und die Grundstücke, welche nur in Anspruch genommen werden sollen (§ 2 Abs. 4), als solche zu kennzeichnen sind.
(3) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen (dargestellten) oder sonstigen Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, wenn die Angelegenheit nach § 98 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
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