(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).
(3) Einbezogene Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und die auf einbezogenen Grundstücken befindlichen Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden.
(4) Für Grenzänderungen und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen dürfen die im Abs. 3 genannten Grundstücke auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; ist dies mit der Zielsetzung der Zusammenlegung nicht vereinbar, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstückes zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
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