§ 2 K-FLG Zusammenlegungsgebiet

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).

(3) Einbezogene Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und die auf einbezogenen Grundstücken befindlichen Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden.

(4) Für Grenzänderungen und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen dürfen die im Abs. 3 genannten Grundstücke auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; ist dies mit der Zielsetzung der Zusammenlegung nicht vereinbar, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstückes zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-FLG
§ 3 K-FLG