Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke - erforderlichenfalls nach Teilflächen - ist nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit bezüglich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderer gemäß § 70 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sind die Bestimmungen des § 16 sinngemäß anzuwenden. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie zB des Flächenausmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Der Besitzstand und die Bewertung sind gemäß § 60 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen.
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