§ 57 K-FLG Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung:

die Feststellung der Grenzen des Gebietes und der zugehörigen Grundstücke, ihre Bewertung, die Feststellung der sonstigen in das Verfahren einzubeziehenden Vermögenschaften, die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und der ihnen obliegenden Gegenleistungen (§ 60 Abs. 6), die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftlichen Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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