Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Abfindungswünsche sind zwar nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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