(1) Die neue Flureinteilung ist in einem den Hauptteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.
(2) Der Hauptteilungsplan hat zu enthalten:
a) | die Liste der Parteien, | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis, die Liste des Geldausgleiches, | |||||||||
g) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 60, | |||||||||
h) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
i) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis h angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(3) Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des § 56.
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