(1) In der Verordnung nach § 3 kann verfügt werden,
a) | daß die Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke nur mit Genehmigung der Agrarbehörde geändert werden darf; | |||||||||
b) | daß Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen; | |||||||||
c) | daß der Abschluß von Pachtverträgen sowie alle Vereinbarungen über die Einräumung dinglicher Rechte der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen. |
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Eine Genehmigung auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen für Vorhaben im Sinne des Abs. 1 darf erst dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).
(3) Sind entgegen den nach Abs. 1 verfügten Beschränkungen Änderungen vorgenommen, Anlagen errichtet oder wesentlich verändert, Pachtverträge geschlossen oder dingliche Rechte eingeräumt worden, so haben sie im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern solche Änderungen oder Anlagen die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Herstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist (§ 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51) zu verfügen.
(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück mit Ausnahme der Wohnungen oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, hiebei auch Zeichen und Markierungen anzubringen sowie Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, soweit erforderlich, teilweise oder gänzlich zu beseitigen. Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Rechten an Grundstücken sind soweit als möglich zu vermeiden.
(5) Die Ausführung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 20) ist von den Grundeigentümern in den Fällen des § 21 Abs. 1 bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 31) bzw. vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.
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